RS Vwgh 1997/12/17 96/12/0075

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;

Rechtssatz

§ 75 Abs 3 BDG 1979 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Wiederverwendung des Beamten in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, und zwar gerade auf seinem seinerzeitigen Arbeitsplatz, maßgeblich sein sollen. Dem Gesetz ist weiters nicht zu entnehmen, daß die berücksichtigungswürdigen Gründe nur aus der Warte der Interessen des Dienstgebers zu beurteilen sind (Hinweis E 24.9.1997, 97/12/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120075.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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