Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;Rechtssatz
§ 75 Abs 3 BDG 1979 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Wiederverwendung des Beamten in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, und zwar gerade auf seinem seinerzeitigen Arbeitsplatz, maßgeblich sein sollen. Dem Gesetz ist weiters nicht zu entnehmen, daß die berücksichtigungswürdigen Gründe nur aus der Warte der Interessen des Dienstgebers zu beurteilen sind (Hinweis E 24.9.1997, 97/12/0178).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120075.X04Im RIS seit
20.11.2000