RS Vwgh 1997/12/17 97/12/0334

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §19 Abs6 Z1;

Rechtssatz

Die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe ist nach § 19 Abs 6 Z 1 StudFG nur um EIN weiteres Semester zu verlängern, wenn feststeht, daß der Abschluß der fehlenden Prüfung während des Zusatzsemesters möglich ist (Hinweis E 11.8.1994, 93/12/0195; hier: Die Teilnahme an Streikmaßnahmen stellt keinen Verlängerungsgrund iSd § 19 Abs 6 Z 1 StudFG dar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120334.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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