Index
72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §19 Abs6 Z1;Rechtssatz
Die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe ist nach § 19 Abs 6 Z 1 StudFG nur um EIN weiteres Semester zu verlängern, wenn feststeht, daß der Abschluß der fehlenden Prüfung während des Zusatzsemesters möglich ist (Hinweis E 11.8.1994, 93/12/0195; hier: Die Teilnahme an Streikmaßnahmen stellt keinen Verlängerungsgrund iSd § 19 Abs 6 Z 1 StudFG dar).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120334.X01Im RIS seit
20.11.2000