RS Vwgh 1997/12/17 95/21/0736

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, ist eine Rechtsfrage, die die Behörde aufgrund der von ihr festgestellten Tatsachen zu entscheiden hat. Die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet setzt voraus, daß der Beginn und das Ende der Rechtsmittelfrist feststeht. Die Behörde hat, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels ausspricht, dies nach § 37 AVG und § 39 Abs 2 AVG von Amts wegen zu prüfen, zumal der Rechtsmittelwerber nicht verpflichtet ist, von vornherein alle Umstände anzuführen, aus denen er die Rechtzeitigkeit seines Rechtmittels ableitet.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210736.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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