RS Vwgh 1997/12/17 96/21/0393

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wird über den Fremden im Instanzenzug ein Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 2 Z 2 FrG 1993 verhängt und hat der Fremde in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht, die der Erlassung des Aufenthaltsverbots zugrunde gelegten Strafbescheide seien ihm nicht zugestellt worden, darf sich die Berufungsbehörde im Verwaltungsverfahren nicht auf eine Einsicht in das Verwaltungsstrafregister sowie in der Bescheidbegründung nicht auf einen bloßen Hinweis auf die Anwesenheit des Fremden an seiner Abgabestelle, wo er Schriftstücke empfangen habe können, beschränken. Sie muß vielmehr konkrete Erhebungen dahingehen anstellen, ob die von ihr angesprochenen Strafbescheide dem Fremden rechtswirksam zugestellt worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210393.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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