RS Vwgh 1997/12/17 97/12/0265

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BO Wr 1994 §17 Abs1;
BO Wr 1994 §18 Abs1;
DO Wr 1994 §19 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0266

Rechtssatz

Da der Beamte weder einen Rechtsanspruch auf Ernennung noch ein Recht auf Parteistellung im Ernennungsverfahren hat (Hinweis B 30.9.1996, 96/12/0277 ua), kommt ihm auch kein rechtliches Interesse an einer Klärung der Handhabung eines im Vorfeld der Überreihung/Ernennung eingerichteten internen Reihungssystems, das neben anderen Kriterien ein Hilfsmittel für die zu treffenden Personalentscheidungen ist, zu; eine solche isolierte Entscheidung kann nämlich niemals zu dem vom Beamten angestrebten Ziel (hier: frühere Überreihung in die Beamtengruppe "Brandmeister") führen (Hinweis E 29.4.1993, 93/12/0021 ua).

Schlagworte

Dienstrecht Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120265.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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