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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0266Rechtssatz
Da der Beamte weder einen Rechtsanspruch auf Ernennung noch ein Recht auf Parteistellung im Ernennungsverfahren hat (Hinweis B 30.9.1996, 96/12/0277 ua), kommt ihm auch kein rechtliches Interesse an einer Klärung der Handhabung eines im Vorfeld der Überreihung/Ernennung eingerichteten internen Reihungssystems, das neben anderen Kriterien ein Hilfsmittel für die zu treffenden Personalentscheidungen ist, zu; eine solche isolierte Entscheidung kann nämlich niemals zu dem vom Beamten angestrebten Ziel (hier: frühere Überreihung in die Beamtengruppe "Brandmeister") führen (Hinweis E 29.4.1993, 93/12/0021 ua).
Schlagworte
Dienstrecht Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120265.X01Im RIS seit
11.07.2001