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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bringt der Fremde vor, Mitglied einer verbotenen politischen Partei zu sein und bereits deswegen einer Bedrohung bzw Verfolgung iSd § 37 Abs 1 FrG 1993 und des § 37 Abs 2 FrG 1993 ausgesetzt zu sein, so läßt dieses Vorbringen auf einen Sachverhalt schließen, der für eine Glaubhaftmachung einer Bedrohung/Verfolgung iSd genannten Bestimmungen geeignet ist. Angesichts dessen ist die Behörde gehalten, auf die Konkretisierung der Angaben des Fremden zu dringen, wenn dies für notwendig gehalten wird, um eine mögliche Überprüfung vornehmen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210150.X03Im RIS seit
20.11.2000