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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §36 Abs2;Rechtssatz
Die Frist des § 36 Abs. 2 FrG 1993 beginnt mit dem Einlangen des Antrages bei der Behörde. Ist jener Zeitraum bereits abgelaufen, auf den sich die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG 1993 höchstens beziehen kann, würde auch die Aufhebung des angefochtenen Abschiebungsaufschubsbescheides die Rechtsstellung des Fremden nicht verändern. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des VwGH über die vorliegende Beschwerde nicht vor, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war (vgl. B VS 27. Juni 1997, 96/21/0377). Festgehalten wird, daß dieser Beschluß die Behörde weder von ihrer Verpflichtung entbindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 FrG 1993 von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch den Fremden daran hindert, einen neuerlichen Antrag gemäß § 36 Abs. 2 FrG 1993 zu stellen. Unter Zugrundelegung des § 58 Abs 2 VwGG ist im Fall, dass der Asylantrag des Fremden rechtskräftig abgewiesen wurde, davon auszugehen, dass der Fremde mit seiner Beschwerde keinen Erfolg gehabt hätte, weshalb er der belangten Behörde die sich bei Heranziehung der §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 ergebenden Kosten zu ersetzen hat.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210287.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018