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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §177 impl;Rechtssatz
Der Begriff der Berufskrankheit gem § 14 Abs 2 Z 1 PG ist mangels einer Definition im PG aus § 92 BKUVG abzuleiten, wonach - in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 177 ASVG - als Berufskrankheit nur die im ASVG Anl 1 bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten. Der Gesetzgeber läßt nicht jede Krankheit, die als Folge dienstlicher Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit gelten, sondern bedient sich im wesentlichen der Enumerationsmethode. Psychische Faktoren sind von vornherein nicht als Berufskrankheit vom Gesetzgeber anerkannt (hier:
Depressionen mit nachfolgendem Selbstmord aufgrund der Ausübung des Lehrberufes).
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120346.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011