RS Vwgh 1997/12/17 95/12/0346

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §177 impl;
BKUVG §92 impl;
PG 1965 §14 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff der Berufskrankheit gem § 14 Abs 2 Z 1 PG ist mangels einer Definition im PG aus § 92 BKUVG abzuleiten, wonach - in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 177 ASVG - als Berufskrankheit nur die im ASVG Anl 1 bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten. Der Gesetzgeber läßt nicht jede Krankheit, die als Folge dienstlicher Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit gelten, sondern bedient sich im wesentlichen der Enumerationsmethode. Psychische Faktoren sind von vornherein nicht als Berufskrankheit vom Gesetzgeber anerkannt (hier:

Depressionen mit nachfolgendem Selbstmord aufgrund der Ausübung des Lehrberufes).

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120346.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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