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91 Post-und FernmeldewesenNorm
BDG 1979 §38, §40Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung und Verwendungsänderung eines Postbeamten; kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch höheren finanziellen Aufwand für längeren Arbeitsweg und zusätzliche Kinderbetreuung; keine willkürliche Annahme des Vorliegens dienstlicher Interessen aufgrund des gesamten Restrukturierungskonzeptes der Österreichischen Post AGSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Die Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hg. Erkenntnis vom 22. September 2008, B1980/07, zugrunde liegenden Beschwerde, die sich ebenfalls gegen eine Entscheidung der Berufungskommission wandte.
Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu B1980/07 am 22. September 2008 gefällten Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde und die Beschwerde daher abzuweisen war.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Post- und TelegraphenverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1981.2007Zuletzt aktualisiert am
03.11.2008