TE Vfgh Erkenntnis 2008/9/22 B1981/07

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Veröffentlicht am 22.09.2008
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §38, §40
PoststrukturG §17, §17a
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung und Verwendungsänderung eines Postbeamten; kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch höheren finanziellen Aufwand für längeren Arbeitsweg und zusätzliche Kinderbetreuung; keine willkürliche Annahme des Vorliegens dienstlicher Interessen aufgrund des gesamten Restrukturierungskonzeptes der Österreichischen Post AG

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hg. Erkenntnis vom 22. September 2008, B1980/07, zugrunde liegenden Beschwerde, die sich ebenfalls gegen eine Entscheidung der Berufungskommission wandte.

Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu B1980/07 am 22. September 2008 gefällten Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde und die Beschwerde daher abzuweisen war.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Post- und Telegraphenverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1981.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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