RS Vwgh 1997/12/17 96/21/1012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §3;
AufG 1992 §6 Abs2;
B-VG Art140;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §17 Abs4;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/21/0074 E 8. November 2000 96/21/0368 E 15. Jänner 1999 96/21/0620 E 11. März 1998 96/21/0547 E 17. Dezember 1997 96/21/0488 E 17. Dezember 1997

Rechtssatz

Mit § 17 Abs 4 FrG 1993 wird dem Fremden die rechtliche Befugnis eingeräumt, hinsichtlich des von ihm nach dem AufenthaltsG 1992 gestellten Verlängerungsantrages die Entscheidung auch der Berufungsbehörde und - im Falle der Beschwerdeerhebung bei VwGH oder VfGH und bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - das Ergebnis der Rechtsmäßigkeitskontrolle bzw Verfassungsmäßigkeitskontrolle durch diese Gerichtshöfe abzuwarten. Es kann nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber hätte diese - einer effektiven Gewährleistung rechtsstaatlicher Grundsätze dienende Befugnis - durch die Regelung unterlaufen, daß schon der bloße Aufenthalt des Fremden während dieses Zeitraumes unter verwaltungsstrafrechtliche Sanktion gestellt ist. Damit entspricht § 17 Abs 4 FrG 1993 den durch das B-VG vorgezeichneten rechtsstaatlichen Grundsätzen, die es verbieten, den Rechtsschutzsuchenden einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung der Behörde erster Instanz zu belasten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996211012.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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