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10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-EntschädigungNorm
AHG 1949 §1;Rechtssatz
Wenn IM EINZELFALL die Leistungsfeststellungskommission die Frist des § 87 Abs 5 BDG 1979 überschreitet und wegen der zwischenzeitig erfolgten Vergabe der schulfesten Stelle, die nach der Erklärung des Beamten für seinen Leistungsfeststellungsantrag maßgebend war, durch die hiefür zuständige Dienstbehörde, auf deren Entscheidungszeitpunkt die Leistungsfeststellungskommission keinen Einfluß hat, den Leistungsfeststellungsantrag des Beamten zurückweist, belastet die "überlange Verfahrensdauer" für sich allein nicht die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung, die (ohne Rücksicht auf die Verfahrensdauer) auf die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung abzustellen hat. Vermögensrechtliche Nachteile aus einem allfälligen schuldhaften Fehlverhalten der Leistungsfeststellungskommission können nach dem AmtshaftungsG geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120303.X03Im RIS seit
11.07.2001