RS Vwgh 1997/12/17 97/12/0303

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AHG 1949 §1;
BDG 1979 §220 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs5 idF 1986/389;

Rechtssatz

Wenn IM EINZELFALL die Leistungsfeststellungskommission die Frist des § 87 Abs 5 BDG 1979 überschreitet und wegen der zwischenzeitig erfolgten Vergabe der schulfesten Stelle, die nach der Erklärung des Beamten für seinen Leistungsfeststellungsantrag maßgebend war, durch die hiefür zuständige Dienstbehörde, auf deren Entscheidungszeitpunkt die Leistungsfeststellungskommission keinen Einfluß hat, den Leistungsfeststellungsantrag des Beamten zurückweist, belastet die "überlange Verfahrensdauer" für sich allein nicht die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung, die (ohne Rücksicht auf die Verfahrensdauer) auf die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung abzustellen hat. Vermögensrechtliche Nachteile aus einem allfälligen schuldhaften Fehlverhalten der Leistungsfeststellungskommission können nach dem AmtshaftungsG geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120303.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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