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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AHStG §30 Abs3;Rechtssatz
Nach § 41 AHSchStG ist auf das Verfahren vor den akademischen Behörden das AVG anzuwenden. Damit treten die Rechtswirkungen eines schriftlichen Bescheides erst mit der Zustellung bzw Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an die Partei ein, wobei gem § 21 AVG Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen sind. Durch Aushang an der Amtstafel des Dekanates wird daher, sofern nicht die Voraussetzung des § 25 ZustG (unbekannte Abgabestelle) vorliegt, keine rechtswirksame Zustellung des Bescheides bewirkt.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1992120296.X03Im RIS seit
26.02.2001