RS Vwgh 1997/12/17 92/12/0296

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §30 Abs3;
AHStG §41 Abs1;
AHStG §43 Abs2;
AVG §21;
AVG §56;
ZustG §25;

Rechtssatz

Nach § 41 AHSchStG ist auf das Verfahren vor den akademischen Behörden das AVG anzuwenden. Damit treten die Rechtswirkungen eines schriftlichen Bescheides erst mit der Zustellung bzw Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an die Partei ein, wobei gem § 21 AVG Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen sind. Durch Aushang an der Amtstafel des Dekanates wird daher, sofern nicht die Voraussetzung des § 25 ZustG (unbekannte Abgabestelle) vorliegt, keine rechtswirksame Zustellung des Bescheides bewirkt.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992120296.X03

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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