RS Vwgh 1997/12/17 92/12/0296

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §30 Abs3;
AHStG §43 Abs2;
AVG §56;

Rechtssatz

Befindet sich in einem Teilprüfungsprotokoll, das weder als Bescheid bezeichnet noch sonst bescheidmäßig gegliedert ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält, neben dem Namen des Kandidaten die Mitteilung, daß eine Reprobationsfrist von sechs Monaten festgesetzt und ein Pflichtübungszeugnis aufgetragen "worden sei", liegt kein rechtsverbindlicher Abspruch, sondern eine nicht normative Wiedergabe von Tatsachen vor. Ein derartiges Teilprüfungsprotokoll ist daher nicht als Bescheid zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992120296.X02

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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