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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AHStG §30 Abs3;Rechtssatz
Befindet sich in einem Teilprüfungsprotokoll, das weder als Bescheid bezeichnet noch sonst bescheidmäßig gegliedert ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält, neben dem Namen des Kandidaten die Mitteilung, daß eine Reprobationsfrist von sechs Monaten festgesetzt und ein Pflichtübungszeugnis aufgetragen "worden sei", liegt kein rechtsverbindlicher Abspruch, sondern eine nicht normative Wiedergabe von Tatsachen vor. Ein derartiges Teilprüfungsprotokoll ist daher nicht als Bescheid zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1992120296.X02Im RIS seit
26.02.2001