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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Rechtssatz
Ist der Beamte über den Tag des aufgrund des Untersuchungsergebnisses gem § 52 Abs 2 BDG 1979 befohlenen Dienstantritts hinaus weiterhin durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er bei einem drei Arbeitstage überschreitenden Fernbleiben vom Dienst (bei Dienstverrichtung nach Dienstplan hat die Behörde festzustellen, an welchen Tagen der Abwesenheit der Beamte Dienst zu verrichten gehabt hatte) die ihm durch § 51 Abs 2 BDG 1979 auferlegte Pflicht zu erfüllen, deren Verletzung seine weitere Abwesenheit vom Dienst kraft Gesetzes zu einer nicht gerechtfertigten mit allen daran insbesondere auch durch § 13 Abs 3 Z 2 GehG geknüpften Konsequenzen macht (Hinweis E 15.6.1981, 81/12/0036, 81/12/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1992120251.X04Im RIS seit
20.11.2000