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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art9 Abs1;Rechtssatz
Schon die Bedachtnahme auf die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes, die gemäß Art 9 Abs 1 B-VG als Bestandteile des Bundesrechtes gelten und zu denen der Grundsatz, daß Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen sind, gehört (vgl die Präambel und Art 26 des WrÜbk über das Recht der Verträge), verbietet es, § 7 ZustG den Inhalt beizumessen, daß damit auch Verstöße gegen in Staatsverträgen enthaltene ausdrückliche Zustellverbote und damit unerlaubte Eingriffe in die Hoheitsrechte eines anderen Staates saniert werden und sohin jedenfalls innerstaatlich sanktionslos bleiben.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110274.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011