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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Weder aus § 37, insbesondere aus Abs 2, noch aus § 42 Abs 2 Tir LStG 1989, noch aus sonstigen Regelungen dieses Gesetzes wird eine Parteistellung von Anrainern, an deren Grundstücken die geplante Straße lediglich vorbeiführt, begründet (Hinweis E 28.1.1993, 92/06/0216, 0217). Der Umstand, daß die Baufluchtlinien "geändert" werden, ist kein Ausfluß aus der Erteilung einer Straßenbaubewilligung.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060173.X01Im RIS seit
11.07.2001