RS Vwgh 1997/12/18 97/06/0173

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

L82000 Bauordnung
L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
LStG Tir 1989 §37 Abs2;
LStG Tir 1989 §41;
LStG Tir 1989 §42 Abs2;
LStG Tir 1989 §43;

Rechtssatz

Weder aus § 37, insbesondere aus Abs 2, noch aus § 42 Abs 2 Tir LStG 1989, noch aus sonstigen Regelungen dieses Gesetzes wird eine Parteistellung von Anrainern, an deren Grundstücken die geplante Straße lediglich vorbeiführt, begründet (Hinweis E 28.1.1993, 92/06/0216, 0217). Der Umstand, daß die Baufluchtlinien "geändert" werden, ist kein Ausfluß aus der Erteilung einer Straßenbaubewilligung.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060173.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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