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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §3a;Rechtssatz
Zwei Punkte einer Bebauungsrichtlinie sind Teil des Erläuterungsberichtes. Ein Punkt stellt lediglich eine Bestandsaufnahme dar. Der andere Punkt erläutert die Zielsetzungen, die mit der Zonierung des Planungsgebietes verbunden sind. Auch diesem Punkt kommt insoweit keine normative Bedeutung zu; eine solche Bedeutung könnte dem Erläuterungsbericht allenfalls iZm der Auslegung einer unklaren Festlegung in der Bebauungsrichtlinie zukommen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060153.X01Im RIS seit
11.07.2001