RS Vwgh 1997/12/18 97/06/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1997
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Stmk 1968 §3a;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Zwei Punkte einer Bebauungsrichtlinie sind Teil des Erläuterungsberichtes. Ein Punkt stellt lediglich eine Bestandsaufnahme dar. Der andere Punkt erläutert die Zielsetzungen, die mit der Zonierung des Planungsgebietes verbunden sind. Auch diesem Punkt kommt insoweit keine normative Bedeutung zu; eine solche Bedeutung könnte dem Erläuterungsbericht allenfalls iZm der Auslegung einer unklaren Festlegung in der Bebauungsrichtlinie zukommen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060153.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten