RS Vwgh 1997/12/18 97/06/0165

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1974 §30 Abs4 impl;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/06/0166

Rechtssatz

§ 30 Abs 4 Tir BauO 1989 in der seit 1974 im hier maßgeblichen Umfang unveränderten Stammfassung LGBl 1974/42 räumt den Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich des Brandschutzes ein, es handelt sich dabei aber um ein Mitspracherecht iZm Gefährdungen, die von der baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen. Ein Mitspracherecht dahingehend, daß die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müßte, wird dem Nachbarn aber nicht eingeräumt (Hinweis E 23.4.1996, 96/05/0025, zur in dieser Hinsicht vergleichbaren NÖ BauO 1976).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060165.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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