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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/06/0166Rechtssatz
§ 30 Abs 4 Tir BauO 1989 in der seit 1974 im hier maßgeblichen Umfang unveränderten Stammfassung LGBl 1974/42 räumt den Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich des Brandschutzes ein, es handelt sich dabei aber um ein Mitspracherecht iZm Gefährdungen, die von der baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen. Ein Mitspracherecht dahingehend, daß die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müßte, wird dem Nachbarn aber nicht eingeräumt (Hinweis E 23.4.1996, 96/05/0025, zur in dieser Hinsicht vergleichbaren NÖ BauO 1976).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060165.X02Im RIS seit
11.07.2001