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L82000 BauordnungNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/17 91/05/0068 1 (hier fand in der Sitzung des Gemeindevorstandes keine Beschlußfassung über den Entwurf des Berufungsbescheides statt und erfolgte auch keine spätere Beschlußfassung über den Berufungsbescheid).Stammrechtssatz
Entspricht der Spruch des Baubewilligungsbescheides nicht der vorangegangenen Beschlußfassung des Gemeinderates (hier wurde seine Zustimmung zu dem Bauvorhaben davon abhängig gemacht, daß für das zu bebauende Grundstück eine Erklärung zum Bauplatz in Form eines Bescheides vorliegt), erweist sich der Intimationsbescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde als rechtswidrig. Dadurch, daß die belBeh diese Unzuständigkeit nicht wahrnahm und die Vorstellung des Bf als unbegründet abwies, hat sie ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeBehörden Vorstellung BauRallg2/3Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060164.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2010