RS Vwgh 1997/12/18 97/16/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §11;
StGB §12;
VStG §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/14 92/16/0015 1

Stammrechtssatz

Gemäß dem - auch im Bereich des öffentlichen Rechtes uneingeschränkt geltenden - § 6 ABGB darf dem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden als der, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Abgabenrechtliche Tatbestände sind, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Abgabengesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung auszulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160083.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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