RS Vfgh 1996/12/2 B1095/96

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Veröffentlicht am 02.12.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

StGG Art5
Krnt GrundstücksteilungsG 1985 §3
Krnt WohnsiedlungsG 1970 §3, §6

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Zurückweisung eines Antrags auf Rückübereignung einer Grundfläche mangels Auseinandersetzung mit der Frage der Verwirklichung des Enteignungszweckes bei Verneinung der Zuständigkeit der Gemeindebehörde zur Beseitigung des Enteignungsbescheides

Rechtssatz

Es ist der belangten Behörde zwar zuzugeben, daß die nach dem Enteignungsbescheid geschlossene Vereinbarung einen automatischen Rückfall des Eigentums nach Aufhebung des Enteignungsbescheides ausschließt. Dies führt jedoch nicht dazu, daß zur Entscheidung über den Rückübereignungsantrag ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Denn der Antrag auf Rückübereignung schließt auch den Antrag auf rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides in sich. Der - mangels einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung - unmittelbar anwendbare Art5 StGG gebietet im Falle einer zweckverfehlenden Enteignung die rückwirkende Beseitigung des - im vorliegenden Fall nach wie vor dem Rechtsbestand angehörenden - Enteignungsbescheides. Dies auch dann, wenn - wie hier - die Rückabwicklung der geschlossenen Vereinbarungen durch eine zivilrechtliche Auseinandersetzung erfolgen muß.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Wohnsiedlungswesen, Enteignung, Rückgängigmachung (Enteignung), Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1095.1996

Dokumentnummer

JFR_10038798_96B01095_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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