RS Vwgh 1997/12/18 97/16/0344

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1997
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §1336;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Rechtssatz

Leistungen wie zB die Vereinbarung eines Benützungsentgeltes "für den Fall einer nicht rechtzeitigen Räumung" bzw für den Fall "der Überschreitung eines Räumungstermins" werden als Leistungen auf "unbestimmte Dauer" iSd § 58 Abs 1 JN angesehen. Gleiches gilt für eine dazu vereinbarte Vertragsstrafe (Hinweis E 9.9.1993, 92/16/0127). Der Umstand, daß bei Überschreitung eines Räumungstermines regelmäßig in doch absehbarer Zeit der Gläubiger des Räumungsanspruches im Exekutionsweg die Durchsetzung der Räumung bewerkstelligen kann, ändert am Charakter der unbestimmten Dauer der Verpflichtung zur Bezahlung des Benützungsentgeltes ebensowenig wie der Hinweis darauf, daß die Erfüllung der in einem Vergleich festgelegten Maßnahmen in längstens einem Jahr exekutiv erzwingbar wäre. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Pönalevereinbarung war jedenfalls nicht abzusehen, für welche konkrete Dauer die Pönaleleistung fixiert wurde. Wie lang es im Einzelfall dauert, eine durch Pönale sanktionierte, terminmäßig fixierte Leistungspflicht im Verzugsfall zwangsweise durchzusetzen, spielt betreffend den Charakter der Pönaleleistung als solche von unbestimmter Dauer keine Rolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160344.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten