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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1336;Rechtssatz
Leistungen wie zB die Vereinbarung eines Benützungsentgeltes "für den Fall einer nicht rechtzeitigen Räumung" bzw für den Fall "der Überschreitung eines Räumungstermins" werden als Leistungen auf "unbestimmte Dauer" iSd § 58 Abs 1 JN angesehen. Gleiches gilt für eine dazu vereinbarte Vertragsstrafe (Hinweis E 9.9.1993, 92/16/0127). Der Umstand, daß bei Überschreitung eines Räumungstermines regelmäßig in doch absehbarer Zeit der Gläubiger des Räumungsanspruches im Exekutionsweg die Durchsetzung der Räumung bewerkstelligen kann, ändert am Charakter der unbestimmten Dauer der Verpflichtung zur Bezahlung des Benützungsentgeltes ebensowenig wie der Hinweis darauf, daß die Erfüllung der in einem Vergleich festgelegten Maßnahmen in längstens einem Jahr exekutiv erzwingbar wäre. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Pönalevereinbarung war jedenfalls nicht abzusehen, für welche konkrete Dauer die Pönaleleistung fixiert wurde. Wie lang es im Einzelfall dauert, eine durch Pönale sanktionierte, terminmäßig fixierte Leistungspflicht im Verzugsfall zwangsweise durchzusetzen, spielt betreffend den Charakter der Pönaleleistung als solche von unbestimmter Dauer keine Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160344.X03Im RIS seit
24.10.2001