RS Vwgh 1997/12/18 97/06/0173

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

L85007 Straßen Tirol
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
LStG Tir 1989 §37 Abs1;
LStG Tir 1989 §43 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Die Anrainer haben bereits in der Verhandlung darauf hingewiesen, daß die nunmehr geplante Trassenführung unnötig sei und einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Eigentumsrecht darstellen würde, zumal die Trassenführung über ein vom Bauvorhaben betroffenes Grundstück verkehrsmäßig günstiger und wirtschaftlicher wäre und ihr Eigentum nicht beansprucht würde. Bei einer derartigen Sachlage ist die Behörde gehalten, die für die Notwendigkeiten des Straßenbauvorhabens auf der von der Antragstellerin gewählten Trasse entsprechenden Gründe darzulegen und sich mit den Einwendungen der Anrainer, soweit diese im Licht des § 43 Tir LStG 1989 relevant sind, auseinanderzusetzen (Hinweis E 16.10.1997, 95/06/0269).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060173.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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