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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Anrainer haben bereits in der Verhandlung darauf hingewiesen, daß die nunmehr geplante Trassenführung unnötig sei und einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Eigentumsrecht darstellen würde, zumal die Trassenführung über ein vom Bauvorhaben betroffenes Grundstück verkehrsmäßig günstiger und wirtschaftlicher wäre und ihr Eigentum nicht beansprucht würde. Bei einer derartigen Sachlage ist die Behörde gehalten, die für die Notwendigkeiten des Straßenbauvorhabens auf der von der Antragstellerin gewählten Trasse entsprechenden Gründe darzulegen und sich mit den Einwendungen der Anrainer, soweit diese im Licht des § 43 Tir LStG 1989 relevant sind, auseinanderzusetzen (Hinweis E 16.10.1997, 95/06/0269).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060173.X04Im RIS seit
11.07.2001