RS Vwgh 1997/12/18 97/11/0003

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/07/03 91/03/0069 1

Stammrechtssatz

Gem § 31 Abs 3 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn die ein Straferkenntnis bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im Abs 2 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110003.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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