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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine kompetenzwidrige verwaltungsrechtliche Bewilligung (hier eine Straßenbaubewilligung nach dem Tir LStG 1989) vermag nicht das "öffentliche Interesse" an einer Enteignung iSd Art 5 StGG nachzuweisen. Die Rechtskraft dieser Bewilligung bewirkt somit nicht in jedem Fall die verfassungsrechtliche Deckung einer in Umsetzung dieser Bewilligung angestrebten Enteignung. Die rechtswidrige Einbeziehung von Teilen einer Bundesstraße in ein landesrechtliches Straßenbaubewilligungsverfahren macht die betroffenen Teile nicht zu Teilen einer Landesstraße.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060148.X04Im RIS seit
11.07.2001