RS Vwgh 1997/12/18 96/06/0287

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1997
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §57;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §62;
BauRallg;

Rechtssatz

Zwei, für ein Cafe vorgesehene Räume, sowie der Zugang zum Cafe über die Terrasse bilden ein nicht trennbares Bauvorhaben. Auswirkungen des Lärms, der durch die Cafehausbesucher auf dem offenen Zugang zwischen Buchhandlung und Cafe bewirkt wird, sind von der Baubehörde (auch) zu beurteilen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060287.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten