RS Vwgh 1997/12/18 96/15/0269

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Unter dem Aspekt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten ist es beachtlich, wenn er auf Grund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise ein solcher Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen wäre. Daß ein

derartiger, nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre, wird aber mit dem bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung des Vertreters in keiner Weise dargetan.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150269.X03

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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