RS Vfgh 1996/12/3 G207/96, G208/96, G209/96, G278/96, V96/96, V97/96, V98/96, V111/96

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Veröffentlicht am 03.12.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8241 Standortabgabe

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
AltlastensanierungsG
Nö StandortabgabeG 1992
StandortabgabeV der Gemeinde Fischamend vom 28.09.92
StandortabgabeV der Gemeinde Stockerau vom 15.12.92
FAG 1993 §6 Abs1 Z3
F-VG 1948 §8 Abs3
F-VG 1948 §8 Abs5

Leitsatz

Aufhebung des Nö StandortabgabeG 1992 mangels bundesgesetzlicher Ermächtigung zur Erhebung gleichartiger Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand durch Gemeinde und Bund im Sinne der Finanzverfassung; Gleichartigkeit von Standortabgabe und Altlastenbeitrag aufgrund der Identität des Besteuerungsgegenstandes und des Abgabenschuldners; Aufhebung zweier Standortabgabeverordnungen nach Wegfall der gesetzlichen Grundlage

Rechtssatz

Für die Gleichartigkeit von Abgaben sind nicht so sehr finanzwissenschaftliche Erwägungen, sondern die Bestimmungen der zu vergleichenden Abgabengesetze maßgebend; diesen zufolge liegen gleichartige Abgaben vor, wenn nicht nur der Besteuerungsgegenstand derselbe ist, sondern von diesem Besteuerungsgegenstand die Abgabe auch im wesentlichen gleichartig erhoben wird.

Für die Gleichartigkeit zweier Abgaben ist belanglos, ob der jeweilige Gesetzgeber mit den Abgaben gleiche oder verschiedene Ziele anstrebte.

Für die Gleichartigkeit der beiden Abgaben entscheidend ist vielmehr die Identität des Besteuerungsgegenstandes jedenfalls im jeweiligen sachlichen Kernbereich der Abgabegesetze (Nö StandortabgabeG 1992, AltlastensanierungsG). Dieser Besteuerungsgegenstand ist nach beiden Abgabegesetzen das Deponieren von Abfällen.

Identität des Abfallbegriffs.

Gleichartig ist bei der Standortabgabe ebenso wie beim Altlastenbeitrag auch die persönliche Abgabepflicht (vgl VfSlg 4398/1963, 10827/1986, 11667/1988).

Daß sich Bemessungsgrundlage und Besteuerungsvorgang bei der Standortabgabe einerseits, dem Altlastenbeitrag andererseits geringfügig unterscheiden, nimmt diesen Abgaben nicht die "Gleichartigkeit" im Sinne des F-VG 1948.

Tarifliche Besonderheiten bewirken keine rechtlich relevante Unterschiedenheit ansonsten gleichartiger Abgaben, sofern sich die Gleichartigkeit aus den anderen aufgezeigten Elementen, insbesondere dem Besteuerungsgegenstand im Verein mit dem Steuerschuldner ergibt.

Angesichts der erwiesenen Gleichartigkeit der Standortabgabe und des Altlastenbeitrags nach dem AltlastensanierungsG, die beide "von demselben Besteuerungsgegenstand" erhoben werden, bedarf das Nö StandortabgabeG 1992 zu seiner Verfassungsmäßigkeit gemäß §8 Abs3 F-VG 1948 einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen Ermächtigung, hat doch der Bundesgesetzgeber den Altlastenbeitrag im §6 Abs1 Z3 FAG 1993 sowie im §11 Abs1 AltlastensanierungsG als ausschließliche Bundesabgabe bezeichnet. An der Notwendigkeit einer derartigen ausdrücklichen bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung einer gleichartigen Abgabe der Gemeinden von demselben Besteuerungsgegenstand gemäß §8 Abs3 F-VG 1948 hat auch §6 Abs2 F-VG 1948 idF BGBl 686/1988 und 30/1993 nichts geändert.

Da es an der durch §8 Abs3 F-VG 1948 geforderten bundesgesetzlichen Ermächtigung fehlt, war das Nö StandortabgabeG 1992 wegen Widerspruchs zu §8 Abs3 F-VG 1948 als verfassungswidrig aufzuheben.

Aufhebung der Standortabgabeverordnungen der Gemeinden Fischamend und Stockerau nach Wegfall der gesetzlichen Grundlage aufgrund der Aufhebung des Nö StandortabgabeG 1992 mit dem vorliegenden Erkenntnis.

Keine Ausdehnung der Anlaßfallwirkung auf mangels Präjudizialität nicht in Prüfung gezogene Verordnungen mangels gesetzlicher Grundlage; kein Anlaß für Besserstellung der Beschwerdeführer der Anlaßbeschwerden.

(Anlaßfälle: E v 11.12.96, B2323/96 und E v 13.12.96, B2235/94 ua, B2003/95 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Altlastensanierung, Abfallwirtschaft, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben gleichartige, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Präjudizialität, Standortabgabe, Mülldeponie, Abgaben Mülldeponie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G207.1996

Dokumentnummer

JFR_10038797_96G00207_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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