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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §18 Abs1;Rechtssatz
Gegenüber einem gem § 56 Abs 2 JN vom Kläger bewerteten Unterlassungsbegehren stellt eine vergleichsweise vereinbarte Verpflichtung zur Bezahlung eines bestimmten Mietzinses ein aliud dar, welches hinsichtlich seiner Bedeutung als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr nach der im Vergleich übernommenen Verpflichtung zu bewerten ist (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren/5, E 25 zu § 18 GGG). Die Frage einer Erweiterung des Klagebegehrens ist ausgehend vom ursprünglichen Streitwert (das war im vorliegenden Fall das Unterlassungsbegehren) zu beurteilen und nicht unter Berücksichtigung irgendwelcher anderer Größen, die (wie hier allfällige frühere Mietzinshöhen) für den ursprünglichen Wert des Streitgegenstandes nicht bestimmend (mitbestimmend) waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160151.X02Im RIS seit
24.10.2001