Index
22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Betreffend die Beurteilung der Bemessungsgrundlage betreffend einen Vergleich kommt es immer auf den Wert derjenigen Leistung an, zu der sich eine Vergleichspartei verpflichtet (Hinweis E 7.5.1987, 87/16/0020), nicht aber darauf, was schlußendlich tatsächlich geleistet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160344.X02Im RIS seit
24.10.2001