RS Vwgh 1997/12/18 96/06/0280

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Dadurch, daß der die Einvernahme im Rechtshilfeweg für den UVS in einem späteren Verwaltungsstrafverfahren in einer bestimmten Sache vornehmende Beamte im ersten in dieser Sache angeführten Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz als Sachbearbeiter mitgewirkt hat, ist nicht der Tatbestand des § 7 Abs 1 Z 5 AVG erfüllt (Hinweis E 11.4.1984, 83/03/0202, VwSlg 11405 A/1984, betreffend die Einvernahme eines Zeugen für die Berufungsbehörde durch jenen Beamten der ersten Instanz, der den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat). Im Zusammenhalt der im Gesetz vorgesehenen Befangenheitstatbestände des § 7 Abs 1 Z 4 und Z 5 AVG kann auch nicht angenommen werden, es liege ein sonstiger wichtiger Grund iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG vor, der geeignet sei, die volle Unbefangenheit des UVS in Frage zu stellen.

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060280.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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