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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Dadurch, daß der die Einvernahme im Rechtshilfeweg für den UVS in einem späteren Verwaltungsstrafverfahren in einer bestimmten Sache vornehmende Beamte im ersten in dieser Sache angeführten Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz als Sachbearbeiter mitgewirkt hat, ist nicht der Tatbestand des § 7 Abs 1 Z 5 AVG erfüllt (Hinweis E 11.4.1984, 83/03/0202, VwSlg 11405 A/1984, betreffend die Einvernahme eines Zeugen für die Berufungsbehörde durch jenen Beamten der ersten Instanz, der den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat). Im Zusammenhalt der im Gesetz vorgesehenen Befangenheitstatbestände des § 7 Abs 1 Z 4 und Z 5 AVG kann auch nicht angenommen werden, es liege ein sonstiger wichtiger Grund iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG vor, der geeignet sei, die volle Unbefangenheit des UVS in Frage zu stellen.
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060280.X01Im RIS seit
24.01.2001