Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Hat sich der Sachverhalt seit der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages so geändert, daß ein Dritter die erforderlichen Maßnahmen (hier: Entfernung von Hühnern aus einer Halle) nicht mehr zu den seinerzeitigen Bedingungen durchführen kann, so spricht iSd § 68 Abs 1 AVG nichts gegen die neuerliche Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages (Hinweis E 29.6.1993, 93/05/0012).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060187.X01Im RIS seit
20.11.2000