RS Vwgh 1997/12/18 97/06/0253

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStFG 1996 §12 Abs1 Z2 idF 1996/656 ;
BStFG 1996 §12 Abs3 idF 1996/656 ;
BStFG 1996 §6 Abs3;
BStFG 1996 §7 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
MautO Vignette Autobahnen Schnellstraßen 1996;
StGB §167;
VStG §45 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 12 Abs 3 BStFG 1996 normiert einen Strafaufhebungsgrund: Die Tat wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, die dort umschriebenen Beträge bezahlt (vgl hingegen die Regelung der tätigen Reue nach § 167 StGB). Im Beschwerdefall bedeutet dies, daß vor der Wortfolge "sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt" aus sprachlichen (grammatikalischen) Gründen einen Beistrich zu erwarten wäre; dessen ungeachtet ist der Ansicht, mangels dieses Beistriches sei ein solcher Zuschlag zur entsprechenden Wochenvignette nicht vorgesehen, nach dem Sinn der Norm nicht zu folgen, zumal eine solche Auslegung überdies unsachlich erschiene (mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060253.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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