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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Behörde die von ihr aufgrund der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens gemäß § 36 VwGG vorgelegten Verwaltungsakten zuvor vom VwGH - dem sie bereits vorgelegt worden waren - zur Verfügung gestellt wurden, ändert nichts daran, daß es sich dabei um eine Vorlage iSd § 48 Abs 2 Z 1 VwGG handelt, für die im Falle des Obsiegens der belangten Behörde dieser Aufwandersatz gebührt, sofern er rechtzeitig beantragt worden ist (Hinweis B VS 20.12.1979, 53/79, VwSlg 10000 A/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180461.X01Im RIS seit
20.11.2000