RS Vwgh 1997/12/18 97/18/0461

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36;
VwGG §48 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Behörde die von ihr aufgrund der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens gemäß § 36 VwGG vorgelegten Verwaltungsakten zuvor vom VwGH - dem sie bereits vorgelegt worden waren - zur Verfügung gestellt wurden, ändert nichts daran, daß es sich dabei um eine Vorlage iSd § 48 Abs 2 Z 1 VwGG handelt, für die im Falle des Obsiegens der belangten Behörde dieser Aufwandersatz gebührt, sofern er rechtzeitig beantragt worden ist (Hinweis B VS 20.12.1979, 53/79, VwSlg 10000 A/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180461.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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