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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/03/06 95/09/0342 2Stammrechtssatz
Aus § 70 Abs 1 AVG ergibt sich, daß die zur Entscheidung über die Wiederaufnahme berufene Behörde nicht notwendigerweise auch zur Entscheidung des wiederaufgenommenen Verfahrens berufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060280.X03Im RIS seit
24.01.2001