Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Verstoß gegen Art 10 Abs 2 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BRD 1990 ist kein Zustellmangel, der nach § 7 ZustG heilen könnte. Ein entgegen Art 10 Abs 2 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BRD 1990 unmittelbar durch die Post in Deutschland zugestellter Einberufungsbefehl entfaltet mangels rechtswirksamer Erlassung keine Rechtswirkungen.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110274.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011