RS Vwgh 1997/12/18 97/11/0274

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art10 Abs2;
VwRallg;
WehrG 1990;
ZustG §7;

Rechtssatz

Der Verstoß gegen Art 10 Abs 2 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BRD 1990 ist kein Zustellmangel, der nach § 7 ZustG heilen könnte. Ein entgegen Art 10 Abs 2 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BRD 1990 unmittelbar durch die Post in Deutschland zugestellter Einberufungsbefehl entfaltet mangels rechtswirksamer Erlassung keine Rechtswirkungen.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110274.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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