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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verstoß der uneingeschränkten Rückzahlungsverpflichtung von Waisen hinsichtlich eines dem verstorbenen Beamten gewährten Bezugsvorschusses aus dem Waisenversorgungsgenuß aufgrund des Unterhaltscharakters des Waisenversorgungsgenusses gegen den Gleichheitssatz; kein Ermessen der Behörde aufgrund fehlender Determinanten für die ErmessenshandhabungRechtssatz
Die im §23 Abs2 letzter Satz GehG 1956 idF BGBl. Nr. 245/1970 enthaltene Wortfolge "sowie die den Angehörigen und Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen - ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekostenbeitrag -" wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Versorgungsgenuß (insbesondere der Waisenversorgungsgenuß) hat auch - und von seinem Zweck her gesehen geradezu vornehmlich - Unterhaltscharakter.
Unter diesen Umständen findet sich keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Waisenversorgungsgenuß zur Deckung eines dem verstorbenen Beamten gewährten, noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Bezugsvorschusses heranzuziehen, ohne daß zumindest für die Heranziehung solcher Unterhaltszahlungen gesetzliche Beschränkungen vorgesehen wären. Es ist nicht einzusehen, weshalb gerade die Waisen für diese Verbindlichkeit ohne Rücksicht darauf aufkommen sollen, ob sie überhaupt als Erben eingesetzt wurden, zutreffendenfalls ohne Rücksicht auf das ihnen hinterlassene Vermögen.
Keine Ermessensbestimmung aufgrund mangelnder Determinanten.
Es stünde im Belieben der Behörde, ob sie die Rückzahlungsverpflichtung der Angehörigen ermäßigt bzw. ganz nachsieht, oder ob sie auf der vollen Rückzahlung beharrt. Damit fehlte also für die Angehörigen jeglicher Rechtsschutz, nicht auf unbillige und unvertretbare Weise für noch ausständige Rückzahlungsverpflichtungen herangezogen zu werden.
(Anlaßfälle: E v 03.12.96, B2476/94 ua - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Bezüge, Versorgungsgenuß, Waisen, ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:G162.1996Dokumentnummer
JFR_10038797_96G00162_01