RS Vwgh 1997/12/18 97/06/0173

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
L85007 Straßen Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GdO Tir 1966 §33 Abs2 litd;
GdO Tir 1966 §37 Abs2;
GdO Tir 1966 §38 idF 1991/098;
LStG Tir 1989 §41;
VwRallg;

Rechtssatz

Den Nachbarn steht kein Mitspracherecht dahingehend zu, wer ein entsprechendes Baugesuch betreffend Erteilung einer Straßenbaubewilligung einbringt (hier: der Vizebürgermeister anstelle des Bürgermeisters); es ist nur erforderlich, daß ein auf die Erteilung der Bewilligung gerichtetes Gesuch vorliegt, das grundsätzlich dem Antragsteller zugerechnet werden kann.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060173.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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