Index
L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den Nachbarn steht kein Mitspracherecht dahingehend zu, wer ein entsprechendes Baugesuch betreffend Erteilung einer Straßenbaubewilligung einbringt (hier: der Vizebürgermeister anstelle des Bürgermeisters); es ist nur erforderlich, daß ein auf die Erteilung der Bewilligung gerichtetes Gesuch vorliegt, das grundsätzlich dem Antragsteller zugerechnet werden kann.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060173.X02Im RIS seit
11.07.2001