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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0099 E 23. Oktober 1986 RS 1(hier: gilt auch für Vorstellung nach § 102 Abs 2 OÖ GdO 1990)Stammrechtssatz
Es handelt sich um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung zugänglichen Mangel, wenn in der Berufung eine Begründung fehlt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis, dass schriftliche Berufungen zu begründen sind, hingewiesen wurde (Hinweis E 3.7.1986, 86/02/0072).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160184.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.02.2013