RS Vwgh 1997/12/18 95/16/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
GdO OÖ 1990 §102 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0099 E 23. Oktober 1986 RS 1(hier: gilt auch für Vorstellung nach § 102 Abs 2 OÖ GdO 1990)

Stammrechtssatz

Es handelt sich um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung zugänglichen Mangel, wenn in der Berufung eine Begründung fehlt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis, dass schriftliche Berufungen zu begründen sind, hingewiesen wurde (Hinweis E 3.7.1986, 86/02/0072).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160184.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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