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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 98/0015 * EuGH-Zahl: C-65/98 Eyüp * EuGH-Entscheidung:EuGH 61998CJ0065 22. Juni 2000 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2000/09/0116 E 28. September 2000 VwSlg 15502 A/2000Rechtssatz
Der VwGH hat folgenden Beschluß gefaßt:
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird nach Art 177 EGV das Ersuchen um Vorabentscheidung folgender Fragen vorgelegt:
1) Ist der Begriff des Familienangehörigen nach Art 7 Satz eins AssozRat Beschluß über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei dahingehend auszulegen, daß auch der Lebensgefährte (in einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne formelles Eheband) eines türkischen Arbeitnehmers diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt?
2) Wenn ein Lebensgefährte nicht als Familienangehöriger anzusehen ist:
Ist Art 7 Satz eins AssozRat Beschluß 1/80 dahin auszulegen, daß zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen zwischen dem türkischen Arbeitnehmer und dem Familienangehörigen das formelle Eheband in der Dauer von fünf Jahren ununterbrochen bestehen muß, oder ist es auch zulässig, daß Zeiten des Bestandes eines formellen Ehebandes mit demselben Ehepartner durch Zeiten einer mehrjährigen Lebensgemeinschaft unterbrochen sind?
3) Ist Art 7 Satz eins zweiter Gedankenstrich AssozRat Beschluß 1/80 dahin auszulegen, daß die formelle Auflösung des Ehebandes (etwa durch Ehescheidung) mit dem türkischen Arbeitnehmer die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten zeitlichen Voraussetzungen als Familienangehöriger zum Erlöschen bringt?
4) Ist es gemeinschaftsrechtlich geboten, die sich aus Art 6 und 7 AssozRat Beschluß 1/80 in einem Mitgliedstaat (mit unmittelbarer Wirkung) ergebenden Rechte des darin umschriebenen Personenkreises im Einzelfall durch Gewährung von vorläufigem Rechtschutz in der Form positiver (gestaltender) einstweiliger Anordnungen zu sichern?
5) Im Falle der Bejahung von Frage 4:
Sind auf Gemeinschaftsrecht beruhende positive (gestaltende) einstweilige Anordnungen dahin, daß im Einzelfall (einer antragstellenden und sich auf Rechte nach Art 6 und 7 AssozRat Beschluß 1/80 berufenden Partei) das Bestehen der beantragten Assoziationsfreizügigkeit für die Dauer eines Verfahrens vor der zuständigen Verwaltungsbehörde vor dem die Entscheidung dieser Behörde nachprüfenden Gericht oder des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Ersuchen um Vorabentscheidung bis zur endgültigen Rechtsschutzgewährung vorläufig als bestehend festgestellt wird, zur Abwendung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens notwendig und ist ein derartiger Schaden darin zu erblicken, daß eine bindende Feststellung über das Bestehen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Assoziationsfreizügigkeit im Einzelfall nicht unmittelbar, sondern zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird?
Gerichtsentscheidung
EuGH 61995CJ0351 Kadiman VORAB;Schlagworte
Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997090331.X01Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012