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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §2 litl;Rechtssatz
Daß ohne Baubewilligung Baumaßnahmen in bezug auf ein Gebäude bzw Gebäudeteile, die den Interessen der Sicherheit und Gesundheit der Menschen nicht mehr entsprechen, gesetzt werden, stellt keinen bei der Strafbemessung iZm einer Verwaltungsübertretung nach § 55 Abs 1 lit a iVm § 23 Abs 1 lit b Vlbg BauG 1972 zu berücksichtigenden Umstand dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060290.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009