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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Zu der bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Bf verletzt zu sein behauptet, genügt es nicht, ohne zugehörige Rechtsausführungen auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gesetze zu verweisen.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160346.X01Im RIS seit
20.11.2000