RS Vwgh 1997/12/18 97/11/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §11 Abs1;
KJBG 1987 §16;
KJBG 1987 §17 Abs2;
KJBG 1987 §30;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/19/0316 1

Stammrechtssatz

Wenn mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen des Besch zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Besch (hier: Unterlassung einer wirksamen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des KJBG betreffend Arbeitszeit bzw Ruhezeiten bzw Nachtruhe) zu einer Einheit zusammentreten, so bilden sie solcherart eine einzige strafbare Handlung (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110003.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten