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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1984 §73 Abs2;Rechtssatz
Zwar wird die Verpflichtung zur Befriedigung der Masseforderungen durch den Zwangsausgleich nicht berührt, im Rahmen der Ermessensübung ist es aber vertretbar, im Hinblick auf die Zustimmung (der Mehrheit) der Gläubiger und auf die Bestätigung durch das Gericht davon auszugehen, daß die Erfüllung des Zwangsausgleichs auch ohne einen Vermögenszuwachs, wie er mit der geforderten einmaligen Leistung des Wohlfahrtsfonds angestrebt wurde, möglich sein werde. Dieser Umstand läßt die Ermessensübung der Beh als unbedenklich erscheinen (Ersatzbescheid nach E 19.12.1996, 96/11/0122).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110260.X01Im RIS seit
22.05.2001