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L85007 Straßen TirolNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9;Rechtssatz
Der zuständige Gesetzgeber muß bei der Erlassung der Enteigungsbestimmungen die Kompetenzgrenzen beachten. Ebenso hat die Verwaltungsbehörde bei der Vollziehung der Enteignungbestimmungen sich an den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes zu halten bzw im Zweifelsfalle aufgrund verfassungskonformer Interpretation die Kompetenzgrenzen des jeweiligen Kompetenztatbestandes, aufgrund dessen eine Enteignungsbestimmung erlassen wurde, zu beachten (hier betreffend eine Enteignung nach dem Tir LStG 1989; Hinweis E VfGH VfSlg 13369/1993 zur Enteignung nach dem BStG).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060148.X03Im RIS seit
11.07.2001