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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1053;Rechtssatz
Die Schlußfolgerung, daß in Fällen, in denen der angeblich vereinbarte Preis gegenüber dem wahren Wert um rund 30 Prozent zurückbleibt, dieser Preis nicht vereinbart worden sei, ist keinesfalls zwingend. Abgesehen davon, daß die Parteien des Kaufgeschäftes zivilrechtlich völlig freie Hand in der Preisgestaltung haben, liegt hier kein Marktpreis oder Börsepreis vor, bei dem eine derartige Abweichung tatsächlich zu Zweifel Anlaß bieten könnte. Bei einem unfallgeschädigten Gebrauchtfahrzeug erscheint eine punktgenaue Bewertung überhaupt ausgeschlossen. Ob die vorliegende Abweichung "erheblich" ist, muß auch anhand der absoluten Zahlen gesehen werden: Sollte das Fahrzeug 91.390 S wert sein, so ist eine Preisvereinbarung von 70.300 S keineswegs so ungewöhnlich, daß allein deswegen diese Differenz - unter Außerachtlassung aller übrigen Beweisergebnisse - zwingend darauf schließen läßt, daß ein anderer, nicht feststellbarer Preis vorläge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160181.X02Im RIS seit
20.11.2000