Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §11;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0084Rechtssatz
Der sonstige Beitrag zur Tat iSd § 11 FinStrG muß zu dieser in ihrer individuellen Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stehen; jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender Tatbeitrag (Hinweis E 23.9.1982, 81/15/0076, 0078, 0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160083.X06Im RIS seit
11.07.2001