RS Vwgh 1997/12/18 97/06/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §41 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §65;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/07 93/05/0121 2

Stammrechtssatz

Selbst wenn das Nichtentsprechen eines Vertagungsantrages (wegen Terminkollision) einer Partei einen Verfahrensmangel darstellt, so hat die Partei durch die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung im Rahmen des Berufungsverfahrens eine ausreichende Mitsprachemöglichkeit (Hinweis E 23.6.1987, 83/05/0146, 0147), zumal § 65 AVG auch das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise erlaubt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060164.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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