RS Vfgh 1996/12/4 B1481/96 - B3036/95, B3216/95, B2535/96, B3201/96, B3670/96, B326/97

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Veröffentlicht am 04.12.1996
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/03 Personenstandsrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §8
NamensänderungsG §8
NamensrechtsänderungsG
ABGB §154 Abs2
ABGB §178 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Versagung der Parteistellung für den geschiedenen Vater im Verfahren zur Namensänderung seiner ehelichen minderjährigen Tochter; Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Äußerung im Namensänderungsverfahren seiner Tochter aufgrund der zivilrechtlichen Regelungen des Kindschaftsrechts

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des §8 Abs1 NamensänderungsG und insbesondere am Wort "jedenfalls" zeigt sich, daß die Aufzählung der Parteien in §8 Abs1 NamensänderungsG durch den Gesetzgeber nicht erschöpfend erfolgt ist (so bereits die Erläuternden Bemerkungen zu §8 NamensänderungsG aF RV 467, 17. GP, 11).

Da §178 Abs1 iVm §154 Abs2 ABGB durch das NamensrechtsänderungsG, BGBl 25/1995, keine Änderung erfahren hat, steht dem Beschwerdeführer, dem aufgrund dieser Bestimmung sohin ein Rechtsanspruch auf Äußerung im Namensänderungsverfahren seiner minderjährigen Tochter erwächst, gemäß §8 Abs1 NamensänderungsG iVm §8 AVG Parteistellung im Rahmen des §178 Abs1 ABGB zu.

(ebenso: E v 23.01.97, B3036/95; E v 24.02.97, B3216/95; E v 09.06.97, B2535/96; E v 30.09.97, B3201/96,B3670/96 und B326/97).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Namensrecht, Verwaltungsverfahren, Parteistellung Namensrecht, Kindschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1481.1996

Dokumentnummer

JFR_10038796_96B01481_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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