RS Vwgh 1997/12/18 96/15/0140

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §10 Abs2 Z5 impl;
EStG 1972 §24 Abs1 Z1 impl;
EStG 1972 §8 Abs2 Z3 impl;
EStG 1988 §10 Abs5;
EStG 1988 §24 Abs1 Z1;
InvestPrämG §2 Abs2 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/20 89/14/0156 6 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Bei einem Teilbetrieb handelt es sich nach herrschender Ansicht um einen organisch in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil eines Gewerbebetriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen

(Hinweis E 25.5.1988, 87/13/0066, Hofstätter-Reichel Kommentar zur Einkommensteuer § 24 EStG 1972, Textziffer 19, Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg Einkommensteuerhandbuch2, § 24, Textziffer 17 f). Um von einem Teilbetrieb sprechen zu können, müssen all diese Voraussetzungen erfüllt sein. Es muß daher insbesondere schon vor einer Übertragung tatsächlich ein Teilbetrieb selbständig geführt worden sein, wobei diese Frage aus der Sicht des Übertragenden zu beantworten ist. Eine nur betriebsinterne Selbständigkeit genügt nicht; die Selbständigkeit muß vielmehr auch nach außen in Erscheinung treten (Hinweis E 3.12.1986, 86/13/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150140.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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